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   BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21   

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https://dejure.org/2023,19878
BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21 (https://dejure.org/2023,19878)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2023 - X ZB 9/21 (https://dejure.org/2023,19878)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2023 - X ZB 9/21 (https://dejure.org/2023,19878)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 140c Abs. 3 PatG, § ... 24c Abs. 3 GebrMG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 140c Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 PatG, § 24c GebrMG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 20 Abs. 5 Satz 4 und 5 GeschGehG, § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG, § 145a Satz 1 PatG, § 26a GebrMG, § 26a Satz 1 GebrMG, § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG, § 174 Abs. 3 GVG, § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 24c Abs. 1 GebrMG, Art. 7 Abs. 1 Satz 5 der Richtlinie 2004/48/EG, § 140c PatG, § 2 Nr. 3 GebrMG, § 936, § 924 ZPO, § 577 Abs. 3 ZPO, § 577 Abs. 5 Satz 1ZPO

  • Wolters Kluwer

    Herausgabe von zwei aufgrund einer Besichtigung erstellten Sachverständigengutachten i.R. von Ansprüchen wegen Verletzung eines patentrechtlichen Schutzrechts; Darlegung berechtigter Geheimhaltungsinteressen durch den Antragsgener

  • rewis.io

    Ästhetische Behandlung

  • Betriebs-Berater

    Ästhetische Behandlung - Geheimhaltungsinteressen im selbständigen Beweisverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Herausgabe von zwei aufgrund einer Besichtigung erstellten Sachverständigengutachten i.R. von Ansprüchen wegen Verletzung eines patentrechtlichen Schutzrechts; Darlegung berechtigter Geheimhaltungsinteressen durch den Antragsgener

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht/Patentrecht: Ästhetische Behandlung

  • datenbank.nwb.de

    Ästhetische Behandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 238, 93
  • MDR 2023, 1328
  • GRUR 2023, 1403
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08

    Lichtbogenschnürung

    Auszug aus BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21
    Für die Entscheidung über die Herausgabe des Gutachtens ist die Frage, wie wahrscheinlich das Bestehen von Ansprüchen wegen Verletzung des Schutzrechts ist, nur dann erheblich, wenn der Antragsgegner berechtigte Geheimhaltungsinteressen dargelegt hat (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 = GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung).

    Dies gilt nicht nur dann, wenn der Antrag auf Herausgabe abgelehnt wird (zu dieser Konstellation BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 = GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung), sondern auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht die Herausgabe anordnet, obwohl der Antragsgegner dem unter Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen entgegengetreten ist.

    Grund hierfür ist die in § 140c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 PatG normierte Pflicht des Gerichts, bei Entscheidungen über die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten (BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 = GRUR 2010, 318 Rn. 15 - Lichtbogenschnürung).

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20

    Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung

    Auszug aus BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21
    ee) Dass Entscheidungen, mit denen eine Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 GVG abgelehnt wird, nicht der sofortigen Beschwerde unterliegen (dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 11 ff.), spricht nicht gegen, sondern für das hier gefundene Ergebnis.

    Diesbezügliche Rechtsfehler können gegebenenfalls aber mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache korrigiert werden (dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 17 ff.).

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21
    Die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens führt auch nicht zu irreparablen Beeinträchtigungen für die Antragsgegnerin (dazu BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6; Beschluss vom 15. September 2022 - V ZB 71/21, NJW-RR 2022, 1553 Rn. 6).

    Gegen die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens steht gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6; Beschluss vom 15. September 2022 - V ZB 71/21, NJW-RR 2022, 1533 Rn. 6).

  • BGH, 15.09.2022 - V ZB 71/21

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses zum selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21
    Die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens führt auch nicht zu irreparablen Beeinträchtigungen für die Antragsgegnerin (dazu BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6; Beschluss vom 15. September 2022 - V ZB 71/21, NJW-RR 2022, 1553 Rn. 6).

    Gegen die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens steht gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6; Beschluss vom 15. September 2022 - V ZB 71/21, NJW-RR 2022, 1533 Rn. 6).

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2008 - 20 W 152/07
    Auszug aus BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21
    Dass der Gesetzgeber damit die in § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG ausdrücklich eröffnete Beschwerdemöglichkeit für selbständige Beweisverfahren ausschließen wollte, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil bereits die damalige Rechtsprechung der Obergerichte eine Beschwerde als statthaft angesehen hat (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 186 Rn. 28 ff.; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 41 Rn. 7; OLG München, InstGE 12, 192 Rn. 24; vgl. auch Deichfuß, GRUR 2015, 436, 441).

    b) Eine Beschwerde gegen die Anordnung der Herausgabe des Gutachtens an die Antragstellerin ist auch nicht nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (ebenso OLG Düsseldorf, InstGE 8, 186 Rn. 28 ff.; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 41 Rn. 7; OLG München, InstGE 12, 192 Rn. 24; Deichfuß, GRUR 2015, 436, 441).

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2007 - 2 W 21/07

    Patentrecht: Anfechtbarkeit der Geheimhaltungsanordnung bzw. Freigabe eines im

    Auszug aus BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21
    Dass der Gesetzgeber damit die in § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG ausdrücklich eröffnete Beschwerdemöglichkeit für selbständige Beweisverfahren ausschließen wollte, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil bereits die damalige Rechtsprechung der Obergerichte eine Beschwerde als statthaft angesehen hat (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 186 Rn. 28 ff.; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 41 Rn. 7; OLG München, InstGE 12, 192 Rn. 24; vgl. auch Deichfuß, GRUR 2015, 436, 441).

    b) Eine Beschwerde gegen die Anordnung der Herausgabe des Gutachtens an die Antragstellerin ist auch nicht nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (ebenso OLG Düsseldorf, InstGE 8, 186 Rn. 28 ff.; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 41 Rn. 7; OLG München, InstGE 12, 192 Rn. 24; Deichfuß, GRUR 2015, 436, 441).

  • OLG München, 15.04.2010 - 6 W 1566/09

    Selbstständiges Beweisverfahren über eine Patentverletzung: Anfechtbarkeit der

    Auszug aus BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21
    Dass der Gesetzgeber damit die in § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG ausdrücklich eröffnete Beschwerdemöglichkeit für selbständige Beweisverfahren ausschließen wollte, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil bereits die damalige Rechtsprechung der Obergerichte eine Beschwerde als statthaft angesehen hat (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 186 Rn. 28 ff.; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 41 Rn. 7; OLG München, InstGE 12, 192 Rn. 24; vgl. auch Deichfuß, GRUR 2015, 436, 441).

    b) Eine Beschwerde gegen die Anordnung der Herausgabe des Gutachtens an die Antragstellerin ist auch nicht nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (ebenso OLG Düsseldorf, InstGE 8, 186 Rn. 28 ff.; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 41 Rn. 7; OLG München, InstGE 12, 192 Rn. 24; Deichfuß, GRUR 2015, 436, 441).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 118/07

    Hohlfasermembranspinnanlage

    Auszug aus BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21
    Insbesondere besteht keine Bindung, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, GRUR 2009, 519 Rn. 6 - Hohlfasermembranspinnanlage I).

    Eine andere Beurteilung ist hingegen geboten, wenn bereits die Zwischenentscheidung für einen Beteiligten einen bleibenden Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, GRUR 2009, 519 Rn. 12 - Hohlfasermembranspinnanlage I).

  • OLG Koblenz, 16.08.2012 - 5 W 445/12

    Verfahren bei unterbliebener Anhörung des Gegners im selbständigen

    Auszug aus BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21
    Wenn der Antragsgegner, wie dies in Fällen der vorliegenden Art üblich ist, vor der Anordnung nicht gehört worden ist, hat das Gericht jedoch auf eine Gegenvorstellung hin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens auch im Lichte des Gegenvorbringens erfüllt sind (vgl. allgemein OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 2012 - 5 W 445/12, MDR 2013, 171; zu Besichtigungsverfahren Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl. 2023, Kap. B Rn. 182; Cepl/Voß/Hahn, 3. Aufl. 2022, ZPO § 490 Rn. 28).
  • BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Anfechtbarkeit der Anordnung von

    Auszug aus BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21
    Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass die unbeschränkte Zugänglichkeit des Geschäftsgeheimnisses zu einem bleibenden Nachteil für die Geheimhaltung begehrende Partei führte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr beheben ließe (BT-Drucks. 19/4724 S. 38; BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - I ZB 86/20, GRUR 2022, 591 Rn. 16 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen).
  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 48/13

    Keine Klagezustellung an Admin-C

  • OLG München, 12.03.2014 - 15 W 23/14

    Keine Alleinvertretungsmacht bei Wegfall eines von zwei Gesamtvertretern in der

  • BGH, 09.11.2023 - I ZB 32/23

    Selbständige Beweisverfahren als Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne des § 16

    Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde abweichend von § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO allerdings nicht gebunden, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft oder ansonsten nicht zulässig war (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, GRUR 2009, 519 [juris Rn. 6] = WRP 2009, 634 - Hohlfasermembranspinnanlage I; Beschluss vom 1. August 2023 - X ZB 9/21, GRUR 2023, 1403 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 1208 - Ästhetische Behandlung).

    In diesem Fall wäre eine sofortige Beschwerde ohne die Beschränkung des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG zulässig gewesen (zu den Ansprüchen nach § 140c PatG und § 24c GebrMG vgl. BGH, GRUR 2023, 1403 [juris Rn. 13 bis 30] - Ästhetische Behandlung).

    Die Glaubhaftmachung oblag den Antragsgegnern, weil nach allgemeinen Grundsätzen jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 242/15, BGHZ 210, 348 [juris Rn. 38]; für die Interessenabwägung im Rahmen der § 140c Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 PatG, § 24c Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 GebrMG vgl. auch BGHZ 183, 153 [juris Rn. 37] - Lichtbogenschnürung; BGH, GRUR 2023, 1403 [juris Rn. 20] - Ästhetische Behandlung).

    Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BGHZ 183, 153 [juris Rn. 15, 35 und 37 f.] - Lichtbogenschnürung; BGH, GRUR 2023, 1403 [juris Rn. 18 bis 20] - Ästhetische Behandlung).

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    In ihrem Anwendungsbereich ist ein Instanzenzug mithin eröffnet, wenn das Gericht erster Instanz Schutzmaßnahmen ablehnt und ein vermeintliches Geschäftsgeheimnis dadurch in Gefahr gerät (vgl. BT-Drucks. 19/4724, S. 38; siehe BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 28 - Ästhetische Behandlung).

    Zu diesem Grundsatz neigt das Oberlandesgericht Düsseldorf (MittdtschPatAnw 2023, 251 [juris Rn. 10] unter Hinweis auf BGH, GRUR 2009, 519 - Hohlfasermembranspinnanlage; siehe auch BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 24 ff - Ästhetische Behandlung).

    aa) Diese Vorschrift dient dem Zweck, den Verfahrensablauf nicht durch ausufernde Beschwerdemöglichkeiten in unverhältnismäßiger Weise zu behindern (BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 23 mwN - Ästhetische Behandlung).

    In dem "Gesuch" einer Partei liegt inhaltlich eine bloße Anregung, die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet, wenn die Entscheidung von Amts wegen zu treffen ist (BGH, NJW 2020, 1074 Rn. 11; vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 12 f), also ohne Antrag von Amts wegen ergehen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 705 Rn. 8 mwN - Inländischer Admin-C; GRUR 2023, 1403 Rn. 15 - Ästhetische Behandlung; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, MDR 2021, 447, 448).

    cc) Eine Zulassung der sofortigen Beschwerde mag hingegen nach dem Zweck von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, eine nicht gebotene Behinderung des Verfahrensablaufs in der Hauptsache zu vermeiden, geboten sein, wenn bereits die Zwischenentscheidung für einen Beteiligten einen bleibenden Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 23 f - Ästhetische Behandlung).

    Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts richtet sich allein danach, ob der genannte Zulassungsgrund vorliegt, zumal sie das Rechtsbeschwerdegericht lediglich insoweit bindet (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 8 mwN; siehe BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 11 - Ästhetische Behandlung; zu alledem Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, juris Rn. 49 [insoweit nicht bei MDR 2021, 447]).

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